Was ist beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung zu beachten? Diese Frage kommt immer wieder in Seminaren. Aus Arbeitgebersicht geht es hier meist darum, ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat. Also konkret, ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist und ob es Auswirkungen auf die Lohnabrechnung hat.
Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro relativ unproblematisch. Denn der erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Dieser erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro also genauso zu behandeln wie ein Minijobber, der keine weiteren Beschäftigungen hat.
Des Weiteren fallen für den Minijobarbeitgeber somit keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an, sondern es sind die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % bzw. 15 % zu zahlen.
Rentenversicherungspflicht beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung?
Auch beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung gilt, dass der Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, also auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Allerdings hat auch dieser Minijobber im Nebenjob die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber einzureichen.
Mindestbemessungsgrundlage beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Eine Besonderheit bei der Rentenversicherungspflicht ist aber doch zu beachten. Da der Minijobber in seiner Hauptbeschäftigung bereits rentenversicherungspflichtig ist, braucht die Mindestbemessungsgrundlage von 175 € im Monat bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern im Nebenjob nicht beachtet zu werden. Schließlich wird die Mindestbemessungsgrundlage bereits durch die Einkünfte im Hauptjob überschritten sein.
Vorsicht bei der Steuer – Pauschsteuer ist Trumpf
Steuerlich sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn es um einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung geht. Hier wird Ihr Minijobber im Hauptjob mit seinen ELStAM abgerechnet (Steuerklasse im ersten Dienstverhältnis). Das bedeutet, wenn Sie ihn im Minijob ebenfalls nach Steuerklasse abrechnen wollen, würde dies automatisch die Steuerklasse 6 bedeuten. Das will sicher kaum ein Minijobber. Daher empfiehlt es sich den Minijobber pauschal mit 2 % abzurechnen (Pauschsteuer).
Arbeitszeiten bei Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Natürlich sind auch bei Minijobbern im Nebenjob die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Daneben sollten Sie auch die zulässige Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 48 Wochenstunden im Blick haben.